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 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Meldepflicht

Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten

Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen"  (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut (RKI) eine besondere Bedeutung zu. Auf der Instituts-Homepage sind weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar. Dort erhalten Sie auch aktuelle Informationen über jene Falldefinitionen, die für die Meldung einer Infektionskrankheit oder den Nachweis eines entsprechenden Erregers erfüllt sein müssen.

Durch die Gesundheitsbehörden der Länder können die bundesweiten Meldevorschriften per Länderverordnung ausgeweitet werden. So gilt z.B. in Sachsen eine erweiterte Meldepflicht für Adenoviren, Mykoplasmen, B-Streptokokken (bei Schwangeren) und sexuell übertragbare Infektionen durch Neisseria gonorrhoeae und Chlamydia trachomatis (sächsische IfSG MeldeVO).

Auf der Homepage der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Schutzimpfungen in Sachsen e.V. finden sich für Ärzte und Laboratorien aus dem Freistaat Sachsen neben vielen anderen wichtigen Informationen die offiziellen Meldeformulare mit Angabe aller meldepflichtigen Erreger und Infektionen zum Download.

Bei der Meldung eines Krankheitserregers durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat (§7 IfSG). Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, dass eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamt anhand der Postleitzahl ermöglicht.

Auch hier bei uns finden Sie Übersichten der Gesundheitsämter in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Gesetzestext_IfSG.pdf
Der Download beinhaltet den vollständigen Gesetzestext (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr.33/2000).
Größe:   181 K
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