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 Bestimmung der Rötelnimmunitätslage in der Schwangerschaft

Die kürzlich aktualisierten Mutterschaftsrichtlinien empfehlen neuerdings die Bestimmung der Rötelnantikörper nur bei Schwangeren ohne Rötelnimmunität. Immunität (und damit Schutz vor Röteln-Embryopathie) für die bestehende Schwangerschaft ist demnach anzunehmen, wenn:

1. der Nachweis über zwei erfolgte Rötelnimpfungen vorliegt und dokumentiert ist oder

2. spezifische Röteln-Antikörper rechtzeitig vor Eintritt dieser Schwangerschaft nachgewiesen und als Befund dokumentiert sind

Der Arzt soll sich solche Befunde vorlegen lassen und sie in den Mutterpass übertragen. Liegen Befunde aus der Vorschwangerschaftszeit vor, die auf Immunität schließen lassen, so kann ebenfalls von einem Schutz vor einer Röteln-Embryopathie ausgegangen werden.

Liegen entsprechende Befunde nicht vor, so ist der Immunstatus der Schwangeren abzuklären. Als praktische Konsequenz aus den neuen Richtlinien ergibt sich, dass nicht mehr alle Schwangeren auf Röteln-Antikörper untersucht werden müssen, vorausgesetzt, oben genannte Punkte sind erfüllt.


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