Meldepflicht

Wichtige Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut (RKI) eine besondere Bedeutung zu. Auf der Instituts-Homepage sind weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar. Dort erhalten Sie auch aktuelle Informationen über jene Falldefinitionen, die für die Meldung einer Infektionskrankheit oder den Nachweis eines entsprechenden Erregers erfüllt sein müssen.

Durch die Gesundheitsbehörden der Länder können die bundesweiten Meldevorschriften per Länderverordnung ausgeweitet werden. So gilt z.B. in Sachsen eine erweiterte Meldepflicht für Adenoviren, Mykoplasmen und sexuell übertragbare Infektionen durch Neisseria gonorrhoeae und Chlamydia trachomatis (sächsische IfSG MeldeVO).

Bei der Meldung eines Krankheitserregers durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat (§7 IfSG). Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, dass eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamt anhand der Postleitzahl ermöglicht.

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Ansprechpartner

Bitte kontaktieren Sie bei Fragen zu konkreten Meldevorgängen:

Dr. med. Dirk Sühnel

Dr. med. Ines Hoffmann

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