Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Für Ärzte, Praxisteams und Patienten

Aktuelles

Nur noch bis 28. Februar 2023: COVID-19-Testungen nach Testverordnung

Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Mit dem Auslaufen der Testverordnung am 28. Februar werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.

Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.

Im Krankheitsfall

Bei Covid-19-Symptomen erfolgt die Beauftragung durch Arztpraxen nach dem 28. Februar 2023 weiterhin mittels Anforderungsschein Muster 10 oder einem Privatschein. Die Laboranforderung ist vom Laborbudget befreit, die Abrechnung erfolgt mit der Krankenkasse.

Wir haben aktuelle wissenschaftliche Informationen für niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser für die Anamnese und Labordiagnostik von COVID-19-Patienten für Sie zusammengestellt.

Detaillierte Übersichten und Links finden Sie auch hier:

> zur Sonderseite des Robert Koch-Institut (RKI)

> zur Sonderseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

 

Differentialdiagnostik auf SARS-CoV-2 (COVID-19)

Bei der Diagnostik von COVID-19-Erkrankungen werden zwei Testmethoden im Labor unterschieden: 

  • Direkter Erregernachweis mittels PCR für die Akutdiagnostik
  • Antikörpertest für eine länger zurückliegende Infektion

 

Direkter Erregernachweis mittels PCR für die Akutdiagnostik

Nur der Nachweis von SARS-CoV-2 selbst bzw. dessen RNA-Bestandteil lässt zuverlässig den Rückschluss zu, dass eine Person zum Zeitpunkt der Untersuchung infiziert ist (asymptotisch oder symptomatisch). Die entwickelte PCR-Methode zum Virusnachweis gilt als Goldstandart für die Akutdiagnostik und ist weiterhin auch international etabliert.

Labordiagnostik
Bei COVID-19-Verdacht eine Probe aus den oberen Atemwegen - Rachenabstrich - entnehmen. Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virus geeignete Tupfer verwendet werden ("Virustupfer" mit entsprechendem Transport-Medium wie zum Beispiel E-Swab-Abstrichtupfer, kein Gel-Tupfer). 

Probenverpackung und -versand
Die Verpackung besteht aus drei Komponenten:

1. Primärverpackung = Probengefäß (Sputum- oder Abstrichröhrchen)
2. Sekundärverpackung = Schutzgefäß mit Saugfließ und Verschluss
3. Außenverpackung = rote Eiltüte

Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen und bis zur Abholung möglichst gekühlt werden.

Befund
Nach Probeneingang in unserem Laboratorien erhalten Sie das Ergebnis für den PCR Test innerhalb von 24 Stunden. Wir führen den Test täglich durch.

Erregernachweise
Ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vollständig aus. 

Abrechnung
Bei klinischem Verdacht gemäß Falldefinition des Robert-Koch-Institut (RKI) ist die Untersuchung mittels PCR seit dem 01.02.2020 eine Kassenleistung (EBM 32816). Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Ausnahmekennziffer 32006 angeben und die Fälle sind mit der EBM-Ziffer 88240 zu kennzeichnen.

 

Antikörpertest für eine länger zurückliegende Infektion

Erste Studien haben gezeigt, dass Personen nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion spezifische Antikörper entwickeln. Die serologische Untersuchung auf einen stattgehabten SARS-CoV-2-Kontakt bzw. eine -Infektion leistet einen Beitrag zur Klärung möglicher Kontaktketten, Bewertung der epidemiologischen Lage hinsichtlich asymptomatischer oder symptomatischer Infektion, Morbidität und Mortalität. Inwieweit ein SARS-CoV-2-IgG-Nachweis mit einer belastbaren Immunität in Zusammenhang gebracht werden kann, ist derzeit noch nicht abschließend belegt.

Der SARS-CoV-2-Ak-IgG-Nachweis besitzt keinen Stellenwert in der Akutdiagnostik von COVID-19 und ersetzt nicht den Direktnachweis mittels PCR.

Labordiagnostik
Für den Antikörpertest empfehlen wir eine Blutprobe drei Wochen nach klinischer Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung, sowie eine zweite Blutprobe zwei bis drei Wochen im Anschluss.

Befund
Den Antikörpertest analysieren wir von Montag bis Freitag und das Ergebnis erhalten Sie am folgenden Werktag. 

SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis ist meldepflichtig
Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis und ist durch den veranlassenden Arzt (§6 IfSG) und auch dem Laborarzt (§7 IfSG) namentlich dem Gesundheitsamt zu melden.

Abrechnung
Als veranlassender Arzt kennzeichnen Sie bitte Ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden diese Leistungen extrabudgetär honoriert. 

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Corona-Test-Ergebnis

mit Zertifikat (deutsch/englisch) bei positivem oder negativem Testergebnis.

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