Infektionsdiagnostik

SARS-CoV-2 Antikörpernachweise: ein Update

Zum Nachweis einer vorangegangenen SARS-CoV-2 Infektion stehen verschiedene sehr sensitive und ausreichend spezifische Antikörpernachweismethoden mit unterschiedlichen Virusantigenen, zum Beispiel rekombinante S- bzw. N-Proteine, zur Verfügung. Mit denen kann man IgM-, IgA-, IgG- oder Gesamtantikörper nachweisen. Aufgrund niedriger Serokonversionsraten in der frühen Phase, also Woche 1 bis 2 nach Symptombeginn der Infektion, werden sie für die Akutdiagnostik nicht empfohlen. Bei der Mehrzahl der Patienten findet eine Serokonversion in der 2. Woche nach Symptombeginn statt.

Gleichzeitig ist ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt in der Regel der direkte SARS-CoV-2-Nachweis mittels PCR nicht mehr möglich. Eine SARS-CoV-2-Infektion kann dann indirekt durch serologische Verfahren durch eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zum Nachweis einer Serokonversion oder zur Bestimmung des Titeranstiegs zweckmäßig sein. Hierfür sind zwei Blutproben in Bezug auf eine vorherige klinische Symptomatik notwendig.

Die Blutproben sind im Abstand von 7 bis 14 Tagen abzunehmen. Die erste Probe sollte nicht vor der ersten und die zweite Probe nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden. Die Blutprobe muss in demselben Labor untersucht werden. Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen sollten aufgrund der deutlich niedrigeren Spezifität und Sensitivität nicht durchgeführt werden.

Indikation

Eine Prüfung der Immunität ohne einen Bezug zu klinischen COVID-19-Symptomen sollte nicht durchgeführt werden. Bei der aktuellen niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland ist die Spezifität des serologischen Verfahrens in solchen Fällen nicht ausreichend.

Serologische Teste, die Antikörper gegen das Spike-Protein von SARS-CoV-2 messen, sind grundsätzlich auch in der Lage, Antikörper nach einer Coronavirus-Impfung zu detektieren. Eine Unterscheidung der nach einer Infektion gebildeten Anti-Spike-Protein-Antikörper von den nach einer Coronaimpfung gebildeten ist mit den bisher zur Verfügung stehenden Testen nicht möglich.
Antikörper gegen das Nukleokapsid-Protein werden nach Impfung mit den derzeit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen nicht gebildet.

Antikörpernachweise dienen auch der Klärung infektionsepidemiologischer Fragestellungen. Mögliche Einsatzgebiete von Antikörper-Testen sind sero-epidemiologische Studien zur Erhebung der insgesamt stattgehabten Infektionen in einer Population.

Interpretation

Wie lange und wie robust nach SARS-CoV-2-Infektion messbare Antikörpertiter vorliegen, ist derzeit unklar. Bislang fehlen systematische Studien, die eine Beurteilung der mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder gar erneuten Erkrankung verbundenen Antikörpertiter erlauben. Zahlreiche asymptomatische Personen oder solche mit mildem COVID-19-Verlauf entwickelten eine robuste T-Zell-Antwort. Dies ist auch der Fall, wenn bei diesen Personen keine Antikörper nachweisbar waren. Dies könnte vermuten lassen, dass die T-Zell-Antwort vor einer rekurrenten, schweren COVID-19-Episode schützt; ein wissenschaftlicher Beleg hierfür steht jedoch aus. Bei Verdacht auf eine Reinfektion sollte eine molekulare (PCR) Untersuchung in Verbindung mit einer serologischen Untersuchung erfolgen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern schließt die Infektiosität eines Patienten nicht aus. Studien zu neutralisierenden Antikörpern deuten darauf hin, dass diese zu protektiver Immunität beitragen können. Der Befund einer Serokonversion (IgG bzw. Gesamt-AK) kann einen positiven PCR-Test aus Abstrichmaterial bestätigen. Bei einem negativen oder fraglichen PCR-Test bei noch bestehender COVID-19-kompatibler Symptomatik sollte der Befund einer Serokonversion Anlass für eine zweite PCR-Untersuchung sein.

Die Interpretation serologischer Testergebnisse muss unter Berücksichtigung der Vortestwahrscheinlichkeit, der jeweiligen epidemiologischen Situation sowie unter Kenntnis der Spezifitäts-/Sensitivitätswerte des verwendeten Testsystems erfolgen.

Schnellteste zum qualitativen Nachweis von Antikörpern (IgG, IgM) gegen SARS-CoV-2 Antigen in Lateral Flow Assay-Formaten werden kommerziell angeboten. Die WHO empfiehlt diese jedoch nur im Kontext von Forschungsprojekten.

Meldepflicht

Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis und ist durch den veranlassenden Arzt (§6 IfSG) und auch dem Laborarzt (§7 IfSG) namentlich dem Gesundheitsamt zu melden.

Abrechnung

Die Antikörperbestimmung ist nur bei kurativer Indikation als Leistung gemäß EBM abrechenbar. Eine Testung auf SARS-CoV-2-Antikörpern nach Impfung ist keine Kassenleistung. Eine Testung ohne direkten Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik ist keine vertragsärztliche Leistung.

Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden diese Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.

Schnellteste können nicht abgerechnet werden.

 

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